141 Behörden

Bekommt ein 141-Arzt eine Blaulichtgenehmigung für sein Auto?

Ja, Ärzte des NÖ-Ärztedienstes 141 sie können direkt über uns eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Folgetonhorn von gemäß § 20 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967— KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 („Blaulichtbewilligung“) erhalten.

Sollten Sie Interesse an einer entsprechenden Bewilligung haben, benötigen wir einen gut lesbaren Scan Ihrer Zulassungsbestätigung (Teil I) ausschließlich elektronisch per Email an info@141.at

Um eine Blaulichtgenehmigung von uns zu erhalten, muss man regelmäßige Dienste im Rahmen des NÖ Ärztedienstes 141 absolvieren, bei gleichzeitiger Bereitschaft, im Rahmen dieses Dienstes in Ausnahmefällen für zeitkritische Einsätze/Notfälle disponibel und einsatzbereit zu sein.

Welche Voraussetzungen dafür gibt es?

  • Aufrechte 141-Vereinbarung und aufrechte Vereinbarung betreffend Unterbringungsgesetz
  • Regelmäßige Dienste im Rahmen des NÖ Ärztedienstes
  • Entsprechende Bereitschaft, im Rahmen dieses Dienstes bei Bedarf auch für zeitkritische Einsätze/Notfälle disponibel und einsatzbereit zu sein

Welche Regelungen gelten (Auszug):

  • Die Bewilligung gilt nur für ein Fahrzeug und ist auch nur für ein Fahrzeug pro Arzt möglich
  • Die technische Ausrüstung (Blaulicht, Folgetonhorn) muss vom Arzt selbst beschafft werden
  • Die Blaulichtgenehmigung gilt nur und ausschließlich für durch 144 Notruf Nö bzw. den NÖ-Ärztedienst 141 beauftragte und alarmierte Events

Zusätzlich gelten folgende Auflagen der Behörde (Auszug):

  • Die Bewilligung gilt für das Bundesland Niederösterreich, örtlich eingeschränkt auf einen Radius 30km (bzw. zeitlich eingeschränkt für die Dauer von 30min) vom jeweiligen Aufenthaltsort des diensthabenden Arztes
  • Die Bewilligung gilt für die Dauer des Dienstes im Rahmen des „NÖ Ärztedienstes“ bei Gefahr im Verzug (Fahrten zu dringen Einsätzen / Hilfeleistungen)
  • Die Warnleuchten/das Tonfolgehorn darf nur an Fahrzeugen, die tatsächlich für den Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, angebracht werden – und nur während der Verwendung für Einsatzfahrten
  • Die Blaulichtbewilligung muss mitgeführt werden und ist Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen
  • Eine entsprechende Aufzeichnung der Einsatzfahren (Zeit/Route) ist vom jeweiligen Arzt selbst zu führen und für mindestens 5 Jahre aufzubewahren

Wo kann ich eigentlich ein Blaulicht oder ein Folgetonhorn kaufen?

Wir empfehlen keine bestimmten Ausrüster, haben aber mit warnsysteme.at ganz gute Erfahrungen gemacht.

Zur Verwendung des „Arzt-im-Dienst“-Schildes

Gemäß § 24 Abs. 5 StVO dürfen Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während eines solchen Abstellens ist das Fahrzeug mit einer „Arzt-im-Dienst-Tafel“, welche das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer trägt, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Wird die Arzt-im-Dienst-Tafel rechtmäßig verwendet, muss gemäß § 8 lit. c NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz auch keine Kurzparkzonengebühr entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um ein Fahrzeug im ärztlichen Dienst, wenn es ausschließlich von einem/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt/Ärztin gelenkt wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Beruf tatsächlich selbständig ausgeübt wird. Die ärztliche Hilfeleistung muss aber eine konkrete sein. Die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus ist davon nicht betroffen.

Es liegt kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vor, wenn im Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Notwendigkeit der ärztlichen Hilfeleistung vom Arzt/von der Ärztin Name und Adresse des besuchten Patienten bekannt gegeben werden, sofern nicht auf eine andere Weise dieser Nachweis erbracht werden kann.

Bekomme ich im 141er-Dienst ein Fahrzeug oder einen Fahrer gestellt?

Nein. Jeder diensthabende Sprengelarzt fährt selbst oder organisiert sich selbst einen Fahrer. In der Vergütung einer Visite ist die Weggebühr ausdrücklich enthalten und abgegolten.