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Regelungen betreffend der Verordnung von Heilbehelfen

Österreichische Gesundheitskasse

Darf der 141-Visitenarzt Rezepte ausstellen?

Ja natürlich, gemäß dem von uns mit der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossenen Vertrag sind die in den Sprengeln diensthabenden Ärzte berechtigt, im Rahmen des NÖ Ärztedienstes für Anspruchsberechtigte gegenüber der ÖGK Heilmittel auf Kosten des Versicherungsträgers zu verschreiben.

Wer verwaltet die Rezepte und den Stempel?

Der jeweils sprengelverantwortliche Arzt „verwaltet“ die Rezeptblöcke und den Stempel. Alle diesbezüglichen Angelegenheiten bitte direkt mit ihm abklären. Er bestellt gegebenenfalls auch nach. Oben auf der Dienstliste im Login-Portal stehen der Name und die Erreichbarkeit des sprengelverantwortlichen Arztes.

Es gelten folgende, von den Krankenversicherungsträgern festgelegte Regelungen betreffend der Verordnung von Heilbehelfen:

A) Im Rezeptkopf:

Alternativ dazu ist die Angabe der persönlichen Kennnummer des Patienten im Feld „Beschäftigt bei“ ausreichend, wenn eine Patientenerklärung vollständig und korrekt ausgefüllt wird. Als Anspruchsnachweis gilt:

B) In der Rezeptur:

C) als Signum:

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