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Ausweispflicht in Krankenhäusern und Ordinationen

Die MitarbeiterInnen in den Krankenhäusern bzw. Ordinationen benötigen für eine korrekte Administration der Patienten die jeweilige e-Card.

Am 1. Jänner 2016 trat eine Regelung in Kraft, die verhindern soll, dass e-Cards missbraucht werden. Seit diesem Zeitpunkt sind die Krankenanstalten verpflichtet, die Identität der Patientinnen und Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen. Geregelt ist dies in Sozialversicherungsgesetzen, z. B. in § 148 Zif. 6 ASVG, § 98 Abs. 2 GSVG.

In der Praxis heißt das, dass Patienten in den Krankenanstalten zur e-card auch einen Lichtbildausweis wie zum Beispiel Führerschein oder Reisepass vorlegen müssen und die Krankenanstalten verpflichtet sind, die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden und die Identität der Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.

Bei Nichtvorlage eines Lichtbildausweises dürfen jedoch unabweisbare oder anstaltsbedürftige Personen (§ 39 NÖ KAG) bzw. Personen, welche notwendige ärztliche Hilfe benötigen (§ 40 NÖ KAG), keinesfalls abgewiesen werden.

Eine Ausweiskontrolle kann in folgenden Fällen entfallen:

  • Patientin/Patient ist der Aufnahmekraft persönlich bekannt.
  • Bei Folgebehandlungen wird der Ausweis nicht erneut benötigt, sofern das Aufnahmepersonal persönlich bezeugen kann, dass es sich um jene Person handelt, welche auf der E-Card angeführt ist.
  • Angehöriger kann als Zeuge seinen Ausweis vorlegen und bestätigen, dass es sich bei der zu behandelnden Person um jene Person handelt, die auf der E-Card angeführt ist.
  • Bei Patientinnen/Patienten bis zum 14. Lebensjahr ist die Identität weiterhin nur im Zweifelsfall zu prüfen.

Als Lichtbildausweis gelten Dokumente, welche

  • mit nicht austauschbarem, erkennbarem Kopfbild der betreffenden Person versehen sind (z.B. mit Stempel) und
  • den Namen,
  • die Unterschrift und
  • das Geburtsdatum der Person angeben.

Dazu zählen amtliche Lichtbildausweise, wie z.B.:

  • Reisepass
  • Personalausweis
  • Identitätsausweis
  • Waffenbseitzkarte/Waffenpass
  • Amtlicher Dienstausweis
  • Führerschein
  • und sonstige Lichtbildausweise, wie z.B.: Schülerausweis, Ärzteausweis, Studierendenausweis

Die Leitstelle weist die PatientInnen schon bei der telefonischen Anforderung von Krankentransporten freundlich auf die Ausweispflicht hin.

SanitäterInnen, die PatientInnen bei den Aufnahme- oder Anmeldeformalitäten unterstützen, werden ersucht, die Ausweispflicht zu berücksichtigen.