
Die Pistenrettung ist eine Einrichtung, die der ersten Hilfeleistung und Bergung verunglückter Wintersportler dient und heute in allen Skigebieten eine Selbstverständlichkeit darstellt.
Alarmiert wird die Pistenrettung über den Alpinnotruf 140 oder den Rettungsnotruf 144.
Die Pistenrettung ist in Österreich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der mit dem Seilbahnunternehmer (Pistenhalter) abgeschlossene Beförderungsvertrag schließt jedoch als vertragliche Nebenpflicht auch die Gewährleistung eines Pistenrettungsdienstes ein. Der Pistenhalter hat also dafür zu sorgen, dass auf den gewidmeten Pistenflächen ein geordneter Pisten-Rettungsdienst versehen wird.

Diese Verpflichtung gilt während der Schisaison (nicht im Sommerbetrieb) und ist zeitlich mit dem täglichen Betriebsbeginn am Morgen und der letzten Kontrollfahrt am Nachmittag/Abend sowie räumlich mit dem organisierten Skiraum (Skipisten, Skirouten, Seilbahn- und Liftanlage, ..) begrenzt. Der Pistenrettungsdienst muss auch bei Nacht-/Flutlichtskilauf zur Verfügung stehen.
In zahlreichen Schigebieten wird die Pistenrettung durch die Bergrettung organisiert, in einigen durch die Liftbetreiber selbst.
Aufgaben der Pistenrettung
Die Erfüllung folgender Aufgaben ist bei wahrgenommenen oder gemeldeten Unglücksfällen durch die Pistenrettung zu gewährleisten:
- die erforderliche Sicherung der Unglücksstelle
- die möglichst rasche Bergung Verunglückter samt Leistung der gebotenen Ersten Hilfe
- die unverzügliche Kommunikation mit der Leitstelle zur Organisation der jeweils indizierten fachmedizinischen Versorgung
- den Abtransport der verunglückten Person (per Akja, Skidoo, Pistenraupe, Seilbahn, etc.) bis zur falladäquaten Übergabe an ein Rettungsmittel des bodengebundenen Rettungsdienstes oder der Flugrettung
Die Feststellung der Identität von möglichen Unfallbeteiligten, die Sicherung von Spuren, die Anfertigung von Unfallskizzen oder dergleichen gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Pistenrettung. Soweit möglich erweist sich eine diesbezügliche Hilfestellung für die Betroffenen vielfach als sehr nützlich.
Ausstattung und Ausbildung des Pistenrettungsdienstes
Die personelle und sachliche Ausstattung des Pistenrettungsdienstes hängt von den jeweiligen Rahmenbedingungen des einzelnen Skigebietes ab. Mindeststandard ist jedenfalls:
- Annahmestelle(n) für Unglücksmeldungen
- Befähigung und Ausrüstung zur Ersten-Hilfe-Leistung
- entsprechendes Telekommunikationsequipment
- Mindestausstattung zum Abtransport Verletzter (Akja samt tauglicher Bedienung)
Durch die Formulierung des § 3 Abs. 4 Sanitätergesetz sind Pistenretter aus dem Geltungsbereich des Sanitätergesetzes ausgenommen und somit nicht verpflichtet, eine genormte Ausbildung in Erster Hilfe zu absolvieren. Die Mitarbeiter der für die Pistenrettung zuständigen Organisation bzw. des zuständigen Unternehmens sollten aber jedenfalls über eine profunde Ausbildung in „Erste Hilfe“ verfügen.

WICHTIG bei einem Notfall im alpinen Gelände:
- Wählen Sie den Alpinnotruf 140
- Beantworten Sie alle Fragen, die Ihnen unser Notrufspezialist stellt
- Sie blockieren nicht die Entsendung von Hilfe, wenn Sie mit der Rettungsleitstelle telefonieren!
- Wir werden Ihnen am Telefon hinweise geben, was Sie bis zum Eintreffen der Hilfe konkret tun können
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