Dienstbetrieb NA Spezielle Krankheiten

Todesfälle in Niederösterreich – Informationen für Rettungsdienst-Mitarbeiter

Tritt im Rahmen eines Rettungseinsatzes bei einem Patienten der Tod ein oder wird eine Person bereits tot aufgefunden, endet die Zuständigkeit des Rettungsdienstes bzw. Notarztes und der Leitstelle jedenfalls mit der Feststellung des Todes durch den Notarzt oder beim Vorliegen sogenannter „offensichtlicher Todeszeichen“.

Ein ausgefülltes Protokoll zur Todesfeststellung KANN vor Ort verbleiben. Der Notarzt KANN aus “Gründen der Dringlichkeit“ (welche im Ermessen des Notarztes liegt) die Abholung der Leiche vor der Totenbeschau schriftlich anordnen. Entsprechende Formulare können HIER ausgedruckt werden.

Sind Angehörige anwesend, soll diesen empfohlen werden, die Todesfallanzeige bei der Gemeinde, dem Totenbeschauer oder einem Bestattungsunternehmen einzubringen. Üblicherweise unterstützt insbesondere ein Bestattungsunternehmen die Angehörigen meist bei allen weiteren Formalitäten.

Es ist nicht erforderlich (bzw. kontraproduktiv) vor Ort durch den Rettungsdienst bzw. über die Leitstelle ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Dies obliegt immer den Angehörigen bzw. der Polizei.

Die Alarmierung einer psychosozialen Betreuung (KIT oder AKUT Team) soll nur bei entsprechender Indikation und mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Betroffenen erfolgen.

Die Ausnahme stellt der Verdacht auf eine nicht natürliche Todesursache bzw. ein Fremdverschulden dar. In diesem Fall ist ausnahmslos die Polizei über die Leitstelle zu verständigen! Die Leiche bzw. das Umfeld darf nicht (mehr) verändert werden. Auch soll der Raum nach Möglichkeit nicht mehr betreten werden.


Wie ist die gesetzliche Grundlage?

Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, HIER KLICKEN

Was ist eine „vorläufige Todesfeststellung”?

Im nicht notarztbesetzten Rettungsdienst ist es den Rettungs- und Notfallsanitätern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt den Tod einer Person vorläufig festzustellen, und keine CPR Maßnahmen zu beginnen (sichere Todeszeichen / eindeutig letale Verletzungen) [1]

Wer kann eine (ärztliche) Todesfeststellung durchführen?

Jeder Arzt mit Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich („ius practicandi” in Österreich). [2]

Das bedeutet, jener Arzt der von uns entsprechend informiert bzw. alarmiert wird, hat die Todesfeststellung auch durchzuführen. In Fällen in denen kein niedergelassener Arzt erreichbar ist, kann auch ein Notarzteinsatzmittel zur Todesfeststellung entsendet werden (“jederzeit abziehbar”).

Was ist der Unterschied zwischen „Todesfeststellung” und „Totenbeschau”?

Hier bestehen wichtige Unterschiede, leider werden diese Begriffe oft vermischt bzw. verwechselt.

Die Todesfeststellung ist nicht gesetzlich definiert, während die so genannte Totenbeschau detailliert gesetzlich geregelt ist. Die ärztliche Todesfeststellung kann auch im Zuge der „Totenbeschau” erfolgen, zu einer Totenbeschau sind aber nur „spezielle Ärzte” berechtigt. Im Gegensatz zur Todesfeststellung müssen bei der Totenbeschau erweiterte Maßnahmen durchgeführt und weitgehende gesetzliche Vorgaben erfüllt werden (Bsp.: Die Totenbeschau dient auch zur Feststellung ob eine Obduktion erforderlich ist, …).

Todesfeststellung: Die ärztliche Todesfeststellung dient der Feststellung des eingetretenen Todes und ist nicht näher definiert. Es gibt keine weiteren definierten Aufgaben bei einer Todesfeststellung (Bsp.: Bei einer Todesfeststellung muss keine Aussage bzgl. einer Todesursache getroffen werden).
Eine „Todesfeststellung” ist beim Vorliegen „eindeutiger / sicherer” Todeszeichen auch durch Laien möglich, ersetzt aber nicht die zeitnah erforderliche ärztliche Todesfeststellung. Zu einer ärztlichen Todesfeststellung ist jeder Arzt berechtigt und verpflichtet („letzte Visite”).

Totenbeschau: Der zur Totenbeschau führende Ablauf und die Totenbeschau an sich, sind im NÖ Bestattungsgesetz 2007 detailliert definiert:

  • Die Totenbeschau obliegt in NÖ (außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten) den lokalen Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen, oder den von der lokalen Gemeinde als Sachverständige beauftragten Ärzten („Totenbeschauer”).
  • Die Totenbeschau dient hauptsächlich der (nochmaligen) Feststellung der Merkmale des eingetretenen Todes, der „Nachforschung” bzgl. der Todesursache, des Todeszeitpunkts und dem Ausschluss von Fremdverschulden[3]. Außerdem bestehen für den Totenbeschau-Arzt auch noch diverse weitere Verpflichtungen.
  • Die Gemeinden sind verpflichtet die mit der Totenbeschau beauftragten Ärzte/-innen öffentlich bekannt zu machen – Details hier 

Wer führt die Totenbeschau durch?

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Alle NÖ Gemeinden sind gemäß NÖ Bestattungsgesetz 2007 zur öffentlichen Bekanntmachung der jeweils lokal zur Totenbeschau berechtigten und damit beauftragten Ärzte verpflichtet (Gemeindeärzte oder dafür „angelobte” Totenbeschau-Ärzte).

Wer muss die Totenbeschau „einleiten”?

Die Einleitung der Totenbeschau obliegt gemäß der gesetzlichen Bestimmung der Person, die „den Todesfall zuerst wahrgenommen hat [4] , oder die Leiche aufgefunden hat” (Anm.: Zitat aus NÖ Bestattungsgesetz)

Dazu ist gemäß der Abfolge im Bestattungsgesetz („Todesfallanzeige”):

  • die zuständige Gemeinde,
  • oder der / die Totenbeschau-Arzt / -Ärztin
  • oder ein Bestattungsunternehmen

zu verständigen. Erfahrungsgemäß liegen nur diesen „Instanzen” immer die aktuellen Informationen vor, welcher Totenbeschau-Arzt lokal zuständig ist. Die Zuständigkeit des Rettungsdienstes bzw. der Rettungsleitstelle endet mit der Todesfeststellung.

Falls Betroffene / Hinterbliebene in der verständlichen Ausnahmesituation bei der initialen Einleitung der „Formalitäten” (Einleitung Totenbeschau, Verständigung des Bestattungsinstitutes,…) Unterstützung benötigen, oder dazu momentan nicht in der Lage sind, ist die Anforderung eines Kriseninterventions-Teams abzuklären.

Wird für eine (ärztliche) Todesfeststellung ein EKG benötigt?

Nein.

Muss vor einer Totenbeschau eine (ärztliche) Todesfeststellung erfolgen?

Nein, die ärztliche Todesfeststellung kann auch im Zuge der „Totenbeschau” erfolgen

Wann muss eine Beiziehung der Polizei erfolgen?

Bei Verkehrsunfällen, Arbeitsunfällen, und Gewaltdelikten ist die Polizei, sofern dies auch bei der Meldung erkennbar war, ohnehin verständigt. Eine Nachforderung der Polizei kann bei Todesfällen nach Haushalts- / Freizeitunfällen (Bsp.: Sturz, …) erforderlich sein!

Bei „häuslichen” Todesfällen aufgrund einer natürlichen Todesursache, im eigenen privaten Umfeld der verstorbenen Person (am Wohnsitz, mit anwesenden Familien-Angehörigen), ist eine Verständigung der Polizei nicht erforderlich.

Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, ist die Verständigung der Polizei erforderlich!

Todesfälle im öffentlichen Raum, bzw. ohne anwesende Angehörige können eine Verständigung der Polizei erforderlich machen [5] .

Welche allgemeinen Verhaltensregeln bestehen bei einem Todesfall?

Jede Leiche ist einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen [6] .

Es gibt Ausnahmeregelungen für Fälle der Dringlichkeit bzw. bei öffentlichem Interesse. In diesen Fällen kann nach einer ärztlichen Todesfeststellung der Abtransport der Leiche angeordnet werden.

Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen [7] .

Der Transport von Leichen ist gesetzlich geregelt (Bestattungsunternehmen).

Wie läuft die Verständigung von Bestattungsinstituten?

Aufgrund der durchgehenden Erreichbarkeit der Bestattungsunternehmen sollte es hier keinerlei Probleme geben. Die Anforderung von Bestattungsunternehmen ist aber keine Aufgabe des Rettungsdienstes und auch nicht der Rettungsleitstelle.

Wenn dies zur Unterstützung der trauernden Angehörigen dennoch IM AUSNAHMEFALL unbedingt erfolgen „muss”, dann ist eine Abklärung des zu berufenden Bestattungsunternehmens mit den Angehörigen erforderlich. Eine Vermittlung dieser Verständigung durch die Leitstelle ist ausschließlich bei entsprechender Dokumentation (WER hat die Entscheidung getroffen, WELCHES Bestattungsunternehmen wurde WARUM ausgewählt) möglich. Dies ist allerdings auch zusätzlich dadurch problematisch, das die am Einsatzort anwesenden Angehörigen nicht unbedingt jene sein müssen, die die tlw. doch erheblichen Kosten einer Bestattung zu tragen haben!

Für den Fall dass den/dem Angehörigen derartige „bürokratische Schritte” zu diesem Zeitpunkt nicht zugemutet werden können / nicht möglich sind, ist eine KIT-Nachforderung anzudenken (Support / Betreuung)!

Falls die Verständigung eines Bestattungsunternehmens für einen Leichnam auf öffentlichem Grund erforderlich ist, so ist dies in jedem Fall über die Polizei abzuwickeln.

Was ist bei der Verständigung eines Bestattungsinstitutes zu beachten?

Zwischen verschiedenen Bestattungsinstituten bestehen teilweise erhebliche Preisunterschiede. Die Auswahl des Bestattungsunternehmens sollte bei „häuslichen Todesfällen” daher möglichst durch die Angehörigen (den Kostenträger) selbst erfolgen!
Eine „Übernahme” dieser Auswahl bzw. die Durchführung der Beauftragung eines Bestattungsinstituts durch Rettungsdienst-Personal kann finanzielle Forderungen nach sich ziehen. Durch die Rettungsleitstelle erfolgt keine Verständigung von Bestattungsinstituten.

Darf die Bestattung einen Toten ohne vorherige Totenbeschau abtransportieren?

Gemäß §3 Abs. 1 (NÖ Bestattungsgesetz 2007) ist die Leiche bis zur Vornahme der Totenbeschau „in unveränderter Lage” am Sterbe- oder Auffindungsort zu belassen. Ausnahmen sind ebenfalls gesetzlich geregelt, und ausschließlich auf „Fälle der Dringlichkeit” und „öffentliches Interesse” eingeschränkt. Ein aktives Mitwirken des Rettungsdienstes / der Rettungsleitstelle an einem Verstoß gegen dieses Gesetz muss vermieden werden.

Was ist bei einem Todesfall im Rahmen eines Rettungsdienst-Einsatzes (erfolglose CPR / Todesfeststellung ohne CPR) zu unternehmen?

Falls ein Notarzteinsatzmittel am Einsatzort war, ist die ärztliche Todesfeststellung bereits erfolgt. Im Fall das noch keine ärztliche Todesfeststellung erfolgt ist aber definitiv sichere Todeszeichen vorliegen und der jeweilige Totenbeschau-Arzt nicht erreichbar oder nicht bekannt ist, kann ein niedergelassener Arzt für die zeitnahe „ärztliche Todesfeststellung” (ersetzt nicht die Totenbeschau) verständigt werden. Der „Zuständigkeitsbereich” des Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle endet mit der erfolgten ärztlichen Todesfeststellung. Die Rettungsleitstelle ist nicht für die Initiation der Totenbeschau (durch die so genannte Todesfallanzeige, siehe oben “Wer muss die Totenbeschau „einleiten“?”) verantwortlich.


[1] RKT Vorschrift, Ausbildungsinformationsaussendung RK NÖ LV Oktober 2013; Recht für Sanitäter und Notärzte, Halmich, 2012

[2] NÖ Bestattungsgesetz: §3 Abs. 2

[3] NÖ Bestattungsgesetz: §6 Abs. 3

[4] Notfallmelder/-in (> erste Wahrnehmung des „Todesfalls”)

[5] Identitätsfeststellung & Verständigungen, Sicherung des Wohnbereichs

[6] NÖ Bestattungsgesetz §3 Abs. 1

[7] NÖ Bestattungsgesetz §5