Ein Todesfall ist für Angehörige ein Ereignis mit schmerzlichen persönlichen Empfindungen.
Dennoch sind bestimmte formale Maßnahmen zu treffen, die das NÖ Bestattungsgesetz regelt (www.ris.bka.gv.at > NÖ Landesrecht > Suche „Bestattungsgesetz“).
Erstmaßnahmen beim einem Todesfall (natürliche Todesursache im häuslichen Umfeld der verstorbenen Person)
Ein Todesfall muss – üblicherweise von den Angehörigen, nahestehenden Personen oder auch von einer Einrichtung (Heime, sonstige soziale Einrichtungen, etc.) – unverzüglich der Gemeinde, dem Totenbeschauer oder einem Bestattungsunternehmen angezeigt werden („Todesfallanzeige“). Üblicherweise unterstützt insbesondere ein Bestattungsunternehmen die Angehörigen meist bei allen weiteren Formalitäten.
In weiterer Folge muss gemäß NÖ Bestattungsgesetz die sogenannte Totenbeschau durchgeführt werden, die unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige zu erfolgen hat. Diese dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache. Die Vornahme dieser Totenbeschau obliegt ausschließlich den von der jeweiligen Gemeinde bestellten, angelobten und öffentlich durch die jeweilige Gemeinde bekanntzumachenden Totenbeschauern.
144 Notruf Niederösterreich liegen leider keine Informationen über die jeweilig örtlich zuständigen (aktuell erreichbaren) Totenbeschauer vor, weswegen diese auch nicht von der bzw. über die Rettungsleitstelle verständigt werden können.
Bei einem Todesfall außerhalb des privaten häuslichen Umfelds der verstorbenen Person, sowie beim so genannten „Auffinden einer Leiche“ (Auszug aus NÖ Bestattungsgesetz) oder bei möglicherweise nicht natürlicher Todesursache ist immer die Polizei zu verständigen.
Besteht beim Auffinden einer leblosen Person die Erfordernis medizinischer Akutmaßnahmen, ist sofort die Ersthelfer-Reanimation zu beginnen und es steht der Rettungsnotruf 144 zur Verfügung. Die Rettungsleitstelle entsendet sofort die entsprechenden Rettungsdienst-Einsatzkräfte und unterstützt telefonisch bei der Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen.