
Es gibt unterschiedliche Suchverfahren in der Hundearbeit. Im Groben unterscheidet man die Flächensuche und das Mantrailen.
Ist kein Abgangspunkt der gesuchten Person bekannt und/oder kein Geruchsträger (Kleidung, Fahrzeug, Zahnbürste,…) vorhanden, dann wird das Verfahren der Flächensuche angewandt. Hier wird in einem durch die Einsatzleitung Such-/Rettungshunde zu definierendem Gebiet von den Hunden jeder menschliche Geruch angezeigt.
Die Suchtaktik des Mantrailens wird dann bevorzugt, wenn es einen Punkt gibt, wo die gesuchte Person zuletzt gesehen wurde oder z.B. ihr Fahrzeug abgestellt hat. Wichtig ist hierbei, dass außer einem definierten Hundeführer NIEMAND den Geruchsträger anfasst, da der Hund sich daran orientiert. Jeder Mensch verliert kleinste Geruchspartikel, die abhängig von Witterung, Wind und Gelände noch Stunden bis zu Tage danach von einem speziell ausgebildetem Hund „gerochen“ werden können und so eine oft sehr genaue Route der Person anzeigen kann. Spezielle Infos zum Mantrailen findet man HIER
Weitere Sonderformen des Einsatzes von Hunden zum Auffinden von Menschen stellt die Trümmersuche (zB nach Gebäudeeinstürzen) und der Einsatz auf Lawinenkegeln dar.
Zuständig ist primär immer die Polizei
Zuständig bei allen Vermissten-Sucheinsätzen ist die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der Abgängigen/des Abgängigen.
Einsatzverantwortlich und Einsatzleiter ist immer ein Polizist, nicht die Feuerwehr, Rettung oder eine Suchhundestaffel. Die Schilderungen der meldenden Person an die Polizei sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation. Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!
Die Polizei entscheidet auch, welche Einsatzkräfte alarmiert werden und welche Mittel bei der Suche eingesetzt werden. Das kann von viel Personal zur Suche (Polizei, Feuerwehr, Freiwillige, …) über Hundestaffeln bis hin zu Drohnen und Hubschraubern mit spezieller Ausrüstung (FLIR, Handyortung, ..) gehen.
Wer fordert wo eine Hundestaffel zur Suche an?
Die zuständige Polizei bzw. der verantwortliche Polizist fordert bei 144 Notruf NÖ die Hundestaffel(n) an, die dann von 144 Notruf NÖ entsprechend alarmiert werden.
Natürlich können z.B. auch Heime oder die Feuerwehr direkt bei uns anfordern, wir informieren aber parallel zur Alarmierung zuständigkeitshalber immer auch die Polizei.
Detaillierte Infos zu Hundestaffel(n) finden Sie HIER
Wann wird die Polizei überhaupt eine Suche einleiten?
Die Polizei wird bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Suche/Fahndung einleiten:
- Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
- Wenn die abgängige Person auf Grund einer Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
- Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB vorliegt
Wo und wie kann man eine Vermisstenanzeige machen?
Wenn jemand aus Ihrem Umfeld abgängig ist und Sie befürchten, dass ihr/ihm etwas zugestoßen sein könnte, sollten Sie eine Abgängigkeitsanzeige (auch: Vermisstenanzeige) bei der nächsten Polizeiinspektion machen. Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden.
Sie sollten Angaben zu persönlichen Merkmalen (Körpergröße, Aussehen, Kleidung) der Abgängigen/des Abgängigen machen können sowie über ein möglichst aktuelles Lichtbild verfügen. Auch Angaben über Freundeskreis, Beruf, Hobbys und dergleichen helfen weiter.
Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation. Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!
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