Der Patient / Die Patientin gilt als übergeben, wenn sie/er an eine fachliche legitimierte Person übergeben wurde bzw. von dieser in ihre Obhut übernommen wurde. Als fachlich legitimierte Person ist in jedem Falle der Facharzt anzusehen, jedoch auch der Assistenzarzt, der Turnusarzt sowie diplomiertes Pflegepersonal. Eine Übergabe an PflegehelferInnen, Famulanten, PflegeschülerInnen ist nicht zulässig d.h. im Zweifelsfalle ist die fachliche Kompetenz/Zuständigkeit für die Übergabe vom Sanitäter zu hinterfragen.
Wie soll die Übergabe erfolgen ?
Die Übergabe von Notfallpatienten soll nach dem ABCDE-Schema erfolgen. Weiters sind getroffene Maßnahmen sowie relevante Begleitumstände mitzuteilen.
- Vorstellung des Patienten
- Information über den Notfallort
- ABCDE-Schema
- gesetzte Maßnahmen
- Transportverlauf und Besonderheiten
Je nach regional üblicher Gesprächskultur sind weitere Informationen wünschenswert/möglich. In jedem Falle muss die Übergabe alle relevanten Informationen enthalten, die für die Diagnosestellung und weitere Therapie des Patienten wichtig sind (siehe SanG §7 – Auskunftspflicht).
Wichtig: Bis zur ordnungsgemäßen Übergabe des Patienten bleibt die volle Verantwortung beim Rettungspersonal.
Wer ist für das Umlagern verantwortlich?
Die Übergabe ist meist mit dem Umlagern des Patienten vom Tragsessel/Krankentrage verbunden. Keine ausdrückliche Regelung gibt es zur Frage der Bedeutung des Umlagerns vom Tragsessel/der Krankentrage auf die Ambulanzliege bzw. Krankenbett. Sie kann die Übergabe (Informationsweitergabe w.o. beschrieben) jedenfalls nicht ersetzen das bedeutet: „im Bett” heißt also keinesfalls zwangsläufig “übergeben”. Ebenso gibt es keine ausdrückliche Regelung, wer für das Umlagern selbst verantwortlich ist. Anzustreben ist, dass dieses Umlagern von beiden Seiten (Rettungsdienst und Pflege) gemeinsam durchgeführt wird. Aus Sicht des Rettungsdienstes empfiehlt es sich, nach Möglichkeit bei medizinisch problematischen Patienten die Übergabe vor der Umlagerung durchzuführen. Sollte der Patient vor der ordnungsgemäßen Übergabe vom RD-Personal bereits umgelagert werden, so liegt die Umlagerung in der Verantwortlichkeit des RD-Personals.
Wichtig: Ein Umlagern per Rautek-Griff ist jedenfalls ein Sorgfaltsverstoß (darf bei einer Umlagerung nicht angewendet werden), für eine dadurch entstehende Verletzung (z.B. Knochenbruch) haftet der jeweilige Sanitäter.
Wie muss die Übergabe dokumentiert werden?
Die Übergabe selbst bzw. Probleme bei der Übergabe sollten aus Gründen von Haftungsfragen in LeoDok vermerkt bzw. protokolliert werden (Bsp.: Übergabe nach ABCDE inkl. besonderem Hinweis auf …, an DGKP Fr. xyName um xx:xx Uhr erfolgt).
Wie erfolgt die Übergabe bei “geplanten Krankentransporten”?
Bei Krankentransporten in Ambulanzen (z.B. Nachbehandlung) wird der Patient üblicherweise bei einem Schalter „angemeldet“. Eine „Übergabe“ findet hier in den seltensten Fällen statt (Ausnahme: Patienten mit Betreuungsbedarf), da i.d.R. keine fachlich legitimierte Person vor Ort ist und die Anmeldung bei einer Schreibkraft erfolgt.
Welchen Vorteil bringt eine umfassende Dokumentation in LeoDok?
Diese Dokumentation in LeoDok wird – wie bekannt – digital aufbewahrt und muss auf Verlangen dem Patienten ausgehändigt werden. Selbstverständlich gilt dies auch für eine richterliche Anforderung. Nur Maßnahmen, die dokumentiert werden, sind im Streitfall nach herrschender Rechtsprechung auch gesetzt worden; der grundsätzliche Gegenbeweis wird wohl meist misslingen.
Daher: MitarbeiterInnen der Rettungsdienste sollten im eigenen Interesse die Dokumentationen in LeoDok genau und gewissenhaft ausfüllen bzw. mit Informationen ergänzen. Die ordnungsgemäße Übergabe des Patienten liegt im Beweisinteresse des Rettungsdienstes.
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