Dienstbetrieb Spezielle Orte

Grenzüberschreitende Einsätze in und mit Tschechien

Am 21. Jänner 2016 wurde in Znaim das Rahmenabkommen in Form eines Staatsvertrages zur Zusammenarbeit von Rettungsdiensten zwischen Österreich und Tschechien unterzeichnet. Auf Basis dieses Staatsvertrages ist Rechtssicherheit gewährleistet und es den Rettungsdiensten damit möglich, Einsätze im benachbarten Ausland durchzuführen.

Mit der Unterfertigung der bilateralen Abkommen zwischen den tschechischen Kreisen und den österreichischen Bundesländern  ist der wechselseitige grenzüberschreitende Einsatz damit gelebte Realität.

Welche rettungsdienstliche Einsatzszenarien betrifft der Staatsvertrag?

Szenario 1) – nicht zeitkritisch

  • Transport einer oder mehrerer Personen mit Wohnsitz in Tschechien vom
    österreichischen Staatsgebiet in eine Gesundheitseinrichtung auf tschechischem
    Staatsgebiet.
  • Transport einer oder mehrerer Personen mit Wohnsitz in Österreich vom
    tschechischen Staatsgebiet in eine Gesundheitseinrichtung auf österreichischem
    Staatsgebiet.

Szenario 2) – zeitkritisch

  • Rettungseinsatz eines tschechischen Rettungsfahrzeuges auf österreichischem
    Staatsgebiet (unabhängig von der Staatszugehörigkeit der vom Einsatz betroffenen
    Personen) inkl. (falls erforderlich) Transport in eine geeignete Gesundheitseinrichtung.
  • Rettungseinsatz eines österreichischen Rettungsfahrzeuges auf tschechischem
    Staatsgebiet (unabhängig von der Staatszugehörigkeit der vom Einsatz betroffenen
    Personen) inkl. (falls erforderlich) Transport in eine geeignete
    Gesundheitseinrichtung.
CZ-NAH in Gmünd

Fragen und Antworten zu grenzüberschreitenden Events

Alle Rettungseinsätze in den Kreisen Südböhmen, Vysocina und Südmähren, sowie in den Bundesländern Nieder- und Oberösterreich. Hier können die Rettungsdiensteinheiten des jeweils anderen Staates wie im Heimatland tätig sein.

Nein, es betrifft nur Tschechien und dort nur Einsätze in den an Österreich angrenzenden Kreisen Südböhmen, Vysocina und Südmähren. In Österreich gilt es in Nieder- und Oberösterreich.

Nein, der Staatsvertrag regelt, dass die MitarbeiterInnen der Rettungsdienste bei einem Einsatz im Nachbarland Tschechien davon befreit sind.

Ja, MitarbeiterInnen der österreichischen Rettungsdienste arbeiten nach den gleichen gesetzlichen (SanG) und organisationsinternen Vorgaben wie auf österreichischen Staatsgebiet. Bildlich gesprochen gilt am Einsatzort das Recht des Stationierungsortes des Rettungsmittels.

Ja, aber das Blaulicht muss fix mit der Karosserie verbunden sein (keine Magnetleuchten).
Ja, der „Rettungsführerschein” ist im Führerscheingesetz i.d.g.F. als Bestätigung für die Fahrerlaubnis definiert. Im Staatsvertrag wird im Art. 7 Abs. 4 festgelegt, dass Fahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, etc. Österreichs während der Durchführung von Einsätzen von Tschechien anerkannt werden.
Ja, alle Medikamente (auch Suchtgifte) können natürlich mitgenommen werden.
Nein. Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder –beschränkungen und keiner Genehmigungspflicht der zuständigen nationalen Behörden.

Ja. Wenn der Patient in eine tschechische Gesundheitseinrichtung gebracht wird, ist der aufnehmenden Stelle eine Kopie des Protokolls auszuhändigen.

Das Team vor Ort, das Transportziel ist in jedem Einsatzfall aber mit der Leitstelle Notruf Niederösterreich abzustimmen.

Sofern es der Zustand des Patienten zulässt (stabil, nicht kritisch) wird ein österreichischer Patient nach Möglichkeit in ein österreichisches Krankenhaus gebracht.

Generell gilt, sofern

  • es der Zustand des Patienten,
  • die vor Ort vorhandenen Ressourcen,
  • die Art des Notfalls und
  • die Aufnahmekapazität der geeigneten Gesundheitseinrichtung zulässt,

sollte beim Abtransport auf den ständigen Aufenthalt (Wohnsitz) des Patienten Rücksicht genommen werden und wenn möglich ein geeignetes Zielkrankenhaus im Land des Wohnsitz des Patienten ausgewählt werden.

Kritische Patienten sind unabhängig von ihrer Nationalität in die nächstgelegene geeignete Gesundheitseinrichtung zu transportieren. Das Transportziel ist in jedem Fall mit der Leitstelle 144 Notruf Niederösterreich abzustimme

Nein!  Bei festgestelltem bzw. beim soeben eingetretenen Tod am Einsatzort bzw. am Transport ist umgehend die Leitstelle 144 Notruf Niederösterreich zu verständigen. Diese setzt sich mit der zuständigen Rettungsleitstelle in Tschechien in Verbindung, die ihrerseits die notwendigen Schritte einleitet, um die vor Ort befindlichen Einsatzkräfte abzulösen.

D.h. es wird ein tschechisches Rettungsmittel zum Einsatzort geschickt, die den verstorbenen Patienten übernehmen und alle weiteren Schritte einleiten. Eine entsprechende Dokumentation ist den Kollegen vom tschechischen Rettungsdienst zu übergeben. Das gleiche gilt natürlich mit umgekehrten Vorzeichen in Österreich für die tschechischen Kollegen.

Auf der gleichen wie im angrenzenden Niederösterreich. Es muss nicht umgeschaltet werden, da weiterhin der Kontakt zur Leitstelle 144 Notruf NÖ gehalten wird, nicht zur tschechischen Leitstelle. Gefunkt wird in diesem Fall also weiterhin mit der Leitstelle im Heimatland.

Ja. Gemäß ASVG sind DienstnehmerInnen sowie ehrenamtliche MitarbeiterInnen des Roten Kreuzes auch bei einem Einsatz im benachbarten Ausland (Tschechien) bei ihrer Tätigkeit unfallversichert. Dies gilt natürlich auch für Notärzte im Rahmen ihrer Tätigkeit im niederösterreichischen Notarztdienst.

Nein, es werden keine Ressourcen auf denen ZDL tätig sind nach Tschechien alarmiert. Es gibt eine Klarstellung des Innenministeriums, dass ZDL nur in Österreich tätig werden dürfen. Für kommende Novellierungen des Zivildienstgesetzes sind aber entsprechende Änderungen in Aussicht genommen.

Grenzüberschreitend 2 RTWs

Kann man die Verträge auch im Original durchlesen?

Ja, die Verträge gibt es hier als Download: