
Notruf Niederösterreich wurde 2003 gegründet und ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter sind das Land Niederösterreich über den NÖGUS (65,9 %), das Rote Kreuz NÖ (26 %), der ASBÖ LV NÖ (5,2 %) und der Christophorus Flugrettungsverein des ÖAMTC (2,9 %). Als gemeinnützige Gesellschaft ist Notruf NÖ nicht gewinnorientiert. Geschäftsführer sind Josef Schmoll und Christian Fohringer.

Tätigkeiten und Dienste mit und für zahlreiche Organisationen
(Auszug)








































Aufgaben
Notruf NÖ ist eine der größten Leitstellen im Bereich der Gesundheits- und Notrufdienste.
Die Entgegennahme und Disposition von täglich mehreren Tausend Alpinnotrufen 140 und Rettungsnotrufen 144 sowie von Krankentransportanforderungen gehört hier ebenso dazu, wie die Beauskunftung von zahlreichen Hotlines und Informationsdiensten wie zum Beispiel von 1450, Ihrer telefonischen Gesundheitsberatung .
Selbstverständlich fällt in unsere Zuständigkeit die Alarmierung sämtlicher Sonderrettungsdienste wie Bergrettung, Wasserrettung oder Höhlenrettung. Auch die Koordinierung aller Suchhundeeinsätze und die Alarmierung der Hundestaffeln fällt in unseren Bereich.
Seit vielen Jahren sind wir auch für den NÖ-Ärztedienst 141 zuständig. Wir nehmen aber nicht nur den Notruf 141 entgegen, sondern wir organisieren das Ärzte-Nachtdienstsystem in NÖ komplett, von den Ärztedienstlisten über die Telefonabwicklung und die Organisation der Visiten bis hin zur vollautomatischen Abrechnung mit Ärzten und der Krankenkasse.
Notruf NÖ besitzt überdies das digitale Alarmierungsnetz Pagernetz und betreibt und organisiert das AKUTteam NÖ zur Unterstützung von Menschen, die von plötzlichen Schicksalsereignissen betroffen sind.
“So nebenbei” organisieren wir die Online-Dokumentation der Rettungsdienste, betreiben die Bettenansicht der NÖ-Krankenhäuser und die österreichweite Plattform für Defibrillatoren. Wir bemühen uns vor allem auch im Bereich der Digitalisierung wichtige Akzente zu setzen.
Relativ neu ist unser Projekt der Acute Community Nurses, das mit einem Pilotprojekt im Bezirk Bruck gestartet ist und nun in der Phase 2 an mehreren Standorten läuft.
Notruf NÖ ist per Bescheid der NÖ-Landesregierung eine Ausbildungseinrichtung für Ausbildungen nach dem Österreichischen Sanitätergesetz.
Notruf NÖ entwickelte das System testung.at, mit dessen Hilfe Covid-19-Antigen-Schnelltests in allen 573 NÖ-Gemeinden möglich wurden und hat die Testplattformen testung.at und selbsttestung.at betrieben, sowie den gesamten elektronischen und organisatorischen Ablauf der behördlichen PCR-Testungen in NÖ.
Notruf Niederösterreich war ab Dezember 2020 mit der Impfkoordination im Bundesland Niederösterreich betraut. Die Terminbuchung der Impfungen und die technische Abwicklung vor Ort passierten natürlich komplett in unseren Systemen unter http://www.impfung.at , von der Terminbuchung über die Dokumentation vor Ort bis zur Eintragung in den elektronischen e-Impfpass. Notruf NÖ wurde auch mit dem Betrieb von Impfbussen und Impfzentren beauftragt.
Zahlreiche Tätigkeiten also …..
MitarbeiterInnen
Unser junges und dynamisches Team stellt sich in einem eigenen Bereich vor.
Personelle Besetzung der Leitstelle
- Regelbesetzung im Tagdienst mit bis zu 40 Calltakern, 7 ECN, 12 Disponenten und 1 Supervisor
- Minimalbesetzung in der Nacht mit 3 Calltakern, 1 ECN, 3 Disponenten und 1 Supervisor
- Maximalbesetzung bei Großereignissen/Katastrophen/Pandemie mit 150 Calltakern, 15 ECN, 15 Disponenten und 4 Supervisor
Rechtliche Grundlagen
Hauptaufgaben gemäß dem Gesellschaftserrichtungsvertrag sind die Entgegennahme, Beurteilung, Abarbeitung, Umsetzung und Übergabe von:
- Krankentransportanforderungen
- Rettungsdienstanforderungen
- Notarztanforderungen jeglicher Art
- Rufhilfeanforderungen (Altennotruf)
- Anforderungen aus dem Gesundheits- und Sozialdienstbereich
- Ärztedienstvermittlung
- Psychosoziale Akuthilfe
- Errichtung und Betreuung einer Hotline bei Großunfällen und Katastrophen
- Informationsschiene für die Bevölkerung (Blutspenden, Kurse, …)
- Beschwerde- und Informationshotlines
Im NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG) in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 23/2018 sind unsere Aufgaben im §5 „Leitstelle“ geregelt:
§5 (1) Die Leitstelle hat die technische Infrastruktur und die dazu erforderlichen Personalressourcen bereitzustellen, um den Betrieb zur
- 1. Entgegennahme,
- 2. Beurteilung,
- 3. Übergabe,
- 4. Verarbeitung von Gesundheitsdaten,
- 5. Dokumentation und
- 6. Koordinierung
aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des Rettungs- und Krankentransportdienstes sicherzustellen.
§5 (2) Die Leitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
§5 (3) Das Land kann die Leitstelle selbst betreiben. Das Land kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Dritter bedienen, wobei in diesem Fall, sofern die Abgangsdeckung nicht durch Dritte finanziert wird, das Land den Abgang trägt.
§5 (4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Leitstelle kann mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) einen Dispositionsvertrag abschließen. Der Dispositionsvertrag hat Regelungen über Entgegennahme, Verarbeitung und Weiterleitung sämtlicher auf den dafür vorgesehenen Notrufnummern einlangenden Anrufe, das dafür zu leistende Entgelt, Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten sowie die Geltungsdauer des Vertrages zu enthalten.
§5 (5) Im Einvernehmen mit den Rettungsorganisationen kann die Leitstelle verbindliche Vorgaben zur Alarmierungs- und Ausrückordnung erstellen.
§5 (6) Die Leitstelle kann allen anerkannten Rettungsorganisationen verbindliche Einsatzaufträge im Sinne der Alarmierungs- und Ausrückordnung erteilen.
Im Motivenbericht zum NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG) findet sich folgende Erläuterung zum §5 „Leitstelle“:
Abs. 1: Eine effiziente Koordination des überregionalen Rettungsdienstes erscheint nur durch die Einrichtung der Leitstelle für die Einsatzkoordination sicher gestellt. Ebenso ist für die Besorgung der Aufgaben der Leitstelle der Einsatz von speziell geschulten Fachkräften unabdingbar. Im Sinne eines modernen und effizienten Rettungssystems ist sicherzustellen, dass das jeweils zweckmäßigste und sparsamste Rettungsmittel eingesetzt wird.
Abs. 2: Derzeit sind die Aufgaben der Leitstelle vom Land an den Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds übertragen. Die Funktion der Leitstelle nimmt für das gesamte Landesgebiet die NOTRUF NÖ GmbH wahr. Durch den Dispostitionsvertrag im Sinne des Abs. 3 werden ausschließlich Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen.
Abs. 3 und Abs. 4: Die Alarmierungs- und Ausrückungsordnung enthält verbindliche Vorgaben, die sowohl im Anerkennungsbescheid als auch im Vertrag enthalten sein müssen.
In der NÖ Rettungsdienst-Mindestausstattungsverordnung 2017 (NÖ RD-MAV) in der Fassung des NÖ LGBl. Nr. 82/2017 wurde im § 2 „Mindestausstattung der Leitstelle“ festgelegt:
§2 (1) Die Leitstelle ist eine Einrichtung, die rettungsdienstliche Notrufe entgegen nimmt.
§2 (2) Die Leitstelle muss über folgende technische Ausrüstung verfügen:
- Telefoneinrichtung, welche zur Entgegennahme und Abwicklung von Notrufen und Anforderungen von Rettungs- und Krankentransporten geeignet ist,
- TETRA-Funkanbindung und ein digitales Pager-Alarmierungssystem,
- Gesprächsaufzeichnung der in Z 1 und Z 2 angeführten Kommunikationseinrichtungen mit der Möglichkeit, diese Gespräche drei Jahre aufzubewahren,
- Geografisches und EDV-gestütztes Informations-, Dokumentations- und Alarmierungssystem und
- Notstromversorgung der in Z 1 bis Z 4 angeführten Anlagen.
§2 (3) In jeder Alarmierungsleitstelle müssen mindestens zwei Personen, die beide in Arbeitsbereitschaft ausschließlich für die Entgegennahme von Notrufen bzw. Disponierung von Notfällen stehen, rund um die Uhr Dienst versehen.
§2 (4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen in der Leitstelle beschäftigte Personen, die einen Notruf entgegen nehmen, eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden Theorie und 100 Stunden Praxis erhalten haben, die sie in die Lage versetzt, Notrufabfragen mittels AMPDS (Advanced Medical Priority Dispatch System) strukturiert durchzuführen.
§2 (5) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die in der Leitstelle beschäftigten Personen, die einen Notfall disponieren, eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden Theorie und 300 Stunden Praxis absolviert haben, welche sie in die Lage versetzt, einen Notfall zu disponieren, die notwendigen Einsatzkräfte zu alarmieren und die technischen Anlagen zu bedienen.
§2 (6) Pro Kalenderjahr müssen die in der Leitstelle beschäftigten Personen, die einen Notruf entgegen nehmen oder einen Notruf disponieren, eine fachbezogene Fortbildung im Ausmaß von 24 Stunden absolvieren.
§2 (7) Die Leitstelle erstellt die Alarmierungsabläufe und die Alarm- und Ausrückordnung, wobei das Einvernehmen mit den anerkannten Rettungsorganisationen herzustellen ist, und stellt diese sowie alle erforderlichen aktuellen Informationen den anerkannten Rettungsorganisationen im Internet zur Verfügung.
Im zwischen dem LAND NÖ, dem Gemeindeverband NÖKAS und den in NÖ anerkannten Rettungsorganisationen aktuell gültigen Rettungsdienstvertrag heißt es im §5.6.1:
Das Land NÖ, der NÖKAS und die Rettungsorganisationen beauftragen hiermit gemeinsam für unbestimmte Zeit die Notruf GmbH unparteiisch für diese unter Beachtung der Grundsätze gemäß Punkt 2.1
- jährlich die Wertanpassung gemäß Punkt 5.4 zu berechnen und ihnen vor dem 1. April mitzuteilen;
- die jährlichen Planungen und Evaluierungen gemäß Punkt 5.5 vorzunehmen und die Zahlen des Normkostenmodells festzulegen;
- die tatsächlich erbrachten Vorhalteleistungen zu ermitteln.
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.