Policy: Wie ist das Thema Todesfeststellung/Totenbeschau im NÖ-Ärztedienst geregelt?

Die Maßnahmen nach einem häuslichen Todesfall sind im NÖ Bestattungsgesetz geregelt.

Ein Todesfall muss – üblicherweise von den Angehörigen, nahestehenden Personen oder auch von einer Einrichtung (Heime, sonstige soziale Einrichtungen, etc.) – unverzüglich der Gemeinde, dem Totenbeschauer oder einem Bestattungsunternehmen angezeigt werden („Todesfallanzeige“).

In weiterer Folge muss gemäß NÖ Bestattungsgesetz die sogenannte Totenbeschau durchgeführt werden, die unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige zu erfolgen hat. Diese dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache. Die Vornahme dieser Totenbeschau obliegt ausschließlich den von der jeweiligen Gemeinde bestellten, angelobten und öffentlich durch die jeweilige Gemeinde bekanntzumachenden  Totenbeschauern.

Die Gemeinden haben also den gesetzlichen Auftrag die Verfügbarkeit der Totenbeschau sicherzustellen.

Die Durchführung einer „Todesfeststellung“ durch einen anderen Arzt als den Totenbeschauarzt ist im NÖ Bestattungsgesetz nur als Maßnahme bei „Dringlichkeit“ und „öffentlichem Interesse“ vorgesehen.

Notruf NÖ unterstützt Angehörige von Verstorbenen durch Hinweise und Handlungsempfehlungen zu den gesetzlich erforderlichen Maßnahmen, weswegen im Regelfall keine „Todesfeststellung“ durch einen zusätzlichen Arzt erforderlich ist.

In Ausnahmefällen und bei entsprechender Dringlichkeit kann Notruf NÖ einen Visitenarzt des NÖ Ärztedienstes zu einer Todesfeststellung entsenden. Ob dieser nach der Feststellung des Todes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Abtransport der Leiche schriftlich anordnet oder nicht liegt ausschließlich in seinem Ermessen. Der Visitenauftrag ist jedenfalls mit der Feststellung des Todes beendet. Weder der Visitenarzt noch die Leitstelle sind für weitere organisatorische Maßnahmen wie Verständigung des Beschauarztes oder Beauftragung eines Bestattungsunternehmens zuständig.

Diese Visite zur Todesfeststellung ist unbedingt durchzuführen und kann nicht telefonisch erledigt werden.

 

 

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