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Besonderheiten der AUVA Unfallkrankenhäuser Meidling und Lorenz Böhler

Die AUVA Unfallkrankenhäuser Meidling und Lorenz Böhler sind organisatorisch als „Traumazentrum Wien der Allgemeinen Unfall-Versicherungsanstalt“ zusammengeführt. In enger Absprache mit der NÖ Landesgesundheitsagentur wird die Zusammenarbeit mit der AUVA bei der Versorgung von Traumapatienten, insbesondere nach Arbeitsunfällen, permanent intensiviert.

Zuständigkeit

Die UKHs Böhler und Meidling ist in allen Belangen und Abläufen so anzusehen, als wäre es ein niederösterreichisches Krankenhaus! Dies basiert auf der Tatsache, dass die AUVA-Krankenhäuser Meidling und Lorenz-Böhler nicht für das Bundesland Wien, sondern für die Ostregion Österreichs zuständig sind, insbesondere für die Versorgung von Patienten nach Arbeitsunfällen.
Im Akutversorgungsnachweis unter www.betteninfo.at werden die Ressourcen dieser Häuser, speziell auch der Schockraum des UKH Meidling, durch das dortige Personal permanent aktualisiert.

Leistungsspektrum

Die Krankenhäuser des „Traumazentrums Wien“ bieten alle Leistungen der unfallchirurgischen und rehabilitativen Versorgung, insbesondere auch Schädelhirntrauma, Wirbelsäulentrauma und rekonstruktive Chirurgie.

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Ausnahmen sind nur Kinder unter 5 Jahren, schwangere Patientinnen und schwerverbrannte PatientInnen

Abläufe

  • Traumapatienten nach einem Arbeitsunfall sollen grundsätzlich in ein AUVA Krankenhaus des „Traumazentrums Wien“ transportiert werden, sofern die Transportdistanz sinnvoll und vertretbar ist. Dies gilt speziell für alle komplexen Verletzungen oder Verletzungen die potentiell funktionseinschränkend sind. Höhere Transportkosten durch eine längere Transportstrecke werden von der AUVA übernommen (auch für Hubschrauber).
  • Traumapatienten für die Regelversorgung (= Unfall Ambulanz) können jederzeit ohne Voranmeldung in das UKH Meidling transportiert werden. Eine Abwicklung über die LS Wien MA70 ist nicht nötig und vorgesehen.
  • Traumapatienten für die Notfallversorgung (= Schockraum) können nach Voranmeldung über Notruf NÖ in das UKH Meidling transportiert werden. Bei freiem Schockraum (siehe www.betteninfo.at) erfolgt das Aviso über eine direkte Rufnummer im UKH Meidling. Die dortige Diplompflege nimmt den Anruf und alle Informationen entgegen – auch jene, die eine eventuelle Hubschrauberlandung betreffen. Eine Abwicklung über die LS Wien MA70 ist vorgesehen.

Besondere Zusagen

Die AUVA hat uns die Zusage gegeben, dass folgende Unfall-Patienten in jedem Fall im UKH Meidling behandelt werden können:

  • Patienten des Österreichischen Bundesheers – Bundesheerangehörige
  • Patienten vom Flughafen Wien-Schwechat
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Informationen zum Begriff „Arbeitsunfall“

Arbeitsunfälle sind plötzlich von außen auftretende Körperschädigungen im ursächlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Unter Versicherungsschutz stehen auch Wege und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Versicherungsschutz besteht auch für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten, außerdem für Mitglieder aller freiwilligen Rettungsorganisationen und Feuerwehren im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Beispiele für Arbeitsunfälle:

  • Direkt am Arbeitsplatz und durch die Arbeitstätigkeit verursacht
  • Auf dem direkten Weg von der Wohnung oder ständigen Unterkunft zur Arbeit, zum Mittagessen oder auf dem Heimweg, wobei auch Fahrgemeinschaften geschützt sind
  • Bei Schulungsmaßnahmen, wobei auch ein Unfall bei der An- und Abfahrt zur bzw. von der Ausbildungsstätte als Arbeitsunfall betrachtet wird
  • Auf dem Weg zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zu einer Tagesbetreuung, zu einer Schule

Beispiele für Arbeitsunfälle von Kindergartenkinder, Schülerinnen/Schüler und Studierende:

  • Im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- oder Universitätsausbildung bzw. im verpflichtenden Kindergartenjahr,
  • bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung,
  • am Weg zum oder vom Kindergarten bzw. Schulbesuch,
  • bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit