
Sinn des Unterbringungsgesetzes ist die Unterbringung eines psychisch Erkrankten in einer psychiatrischen Abteilung gegen ihren/seinen Willen zum Schutz der eigenen Gesundheit/des eigenen Lebens oder zum Schutz der Gesundheit/des Lebens anderer Personen.
Es gibt drei Voraussetzungen für eine Unterbringung, die alle kumulativ erfüllt sein müssen:
- Es muss eine psychische Erkrankung vorhanden sein
- Häufigste Erkrankungen als Anlass für eine Unterbringung: Schizophrenie, M. Alzheimer, Borderline, organisches Psychosyndrom. Nicht als psychische Erkrankung gelten: akuter Rauschzustand (Drogen, Alkohol), Oligophrenie (außer: Oligophrenie und zusätzlich Aufpropfpsychose).
- Es muss eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung des eigenen Lebens/der eigenen Gesundheit oder des Lebens/Gesundheit anderer Personen bestehen.
- Ernsthafte Gefährdung des eigenen Lebens/Gesundheit besteht zum Beispiel: Selbstmordversuch, Selbstverletzung, dementer Patient mit Fluchttendenzen und Gefährdung im Straßenverkehr
- Ernsthafte Gefährdung des Lebens/Gesundheit anderer Personen besteht zum Beispiel: Verletzung oder glaubhafte und ernsthafte Bedrohung anderer Personen im Rahmen einer schizophrenen Wahnsymptomatik
- Keine ernsthafte Bedrohung des eigenen Lebens/Gesundheit stellt eine Verwahrlosung dar (z.B. Messi, grob verschmutzte Wohnung oder verwahrloste Person). Das ist kein Grund für eine Unterbringung!
- Andere Möglichkeiten der Betreuung dürfen nicht vorhanden sein
- Es muss geprüft werden, ob eine andere Betreuung (außer der Zwangsmaßnahme der Unterbringung) möglich ist. Das kann z.B. sein: Betreuung in der eigenen Familie, psychosozialer Dienst
Ist einer dieser drei Punkte nicht erfüllt, darf der Patient nicht gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht werden.
Wer ist für die komplette Abwicklung zuständig?
Alleine die Polizei. Diese organisiert gegebenenfalls auch einen Amtsarzt oder veranlasst alles weitere selbst wegen “Gefahr in Verzug”.
Wer ist für den Transport zuständig?
Für den Transport und die Organisation des Transportes des Patienten in die psychiatrische Anstalt ist die Polizei verantwortlich (nicht der Amtsarzt). Die Polizei kann den Rettungsdienst beiziehen.
Für den Transport im Rettungswagen muss die Begleitung und Sicherung bis zur Übergabe im KH in jedem Fall durch die Polizei erfolgen.
Muss eine Begleitperson des Patienten mitfahren?
Nein, es muss kein Angehöriger oder Betreuer des Patienten mitfahren, auch nicht bei Pflege- oder Kinderheimen.
Aufnahme in welche Psychiatrie?
Die Wahl der Zielabteilung richtet sich nach der Vorgabe der NÖ-Landesklinikenholding.
Der Abteilungsleiter (bzw. dessen Vertreter) der psychiatrischen Abteilung ist an die Bescheinigung nicht gebunden. Er/Sie wird in weiterer Folge den Patienten untersuchen und die Entscheidung treffen ob das UBG anzuwenden ist oder nicht. Nur wenn die Kriterien zutreffen, wird der Patient entsprechend informiert und die Unterbringung tritt formal in Kraft.
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